Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Dennoch ist der Arbeitgeber bei behördlicher Anordnung, den Betrieb zu schließen oder einzuschränken, weiterhin dazu verpflichtet, dem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mitarbeiter seine Vergütung zu zahlen, ohne dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet werden muss.
Gemäß § 615 S. 3 BGB trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko.
Der Arbeitgeber trägt damit das Risiko, dass er bei einer von beiden Vertragsparteien nicht zu vertretenden Betriebsstörung seinen Arbeitnehmern das Entgelt fortzuzahlen hat. Grund für diese Risikoverteilung ist, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb leitet und organisiert, allerdings trägt er auch die Verantwortung. Allein er ist vernünftigerweise dazu in der Lage, etwaige Risiken aus dem Bereich des Betriebs durch Rücklagen und Versicherungen abzufedern.
Eingeschränkt wird dieser Grundsatz allerdings aus Solidaritätsgesichtspunkten, wenn die Betriebsstörung existenzvernichtende Ausmaße erreicht. In diesem Falle müssen die Arbeitnehmer gegebenenfalls Kürzungen ihrer Entlohnung hinnehmen.
In einzelfallbezogenen Entscheidungen ist es grundsätzlich sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir freuen uns über Ihren Anruf.
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