Anwaltliche Betreuung bei einem Kfz-Haftpflichtschaden empfehlenswert
Warum es nach einem Verkehrsunfall essenziell ist, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, ist einfach zu beantworten: Es soll eine Waffengleichheit zwischen dem juristischen Laien und den übermächtigen gegnerischen Versicherungskonzernen geschaffen werden.
Gerade im Schadensrecht ist es unabdingbar, die Ansprüche der Anspruchsteller herauszuarbeiten und diese im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung durchzusetzen.
Entscheidend ist hier, dass die Geschädigten vollumfänglich über Ihre Rechte, aber auch über Ihre Pflichten informiert werden. Somit soll verhindert werden, dass die Anspruchsteller am Schluss nicht doch auf Kosten sitzen bleiben.
Da die Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen von § 249 BGB ebenfalls von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, kann der Anspruchsteller von einer anwaltlichen Betreuung nur profitieren.
Denn: Auch wenn die Haftung dem Grunde nach durch die gegnerische Versicherung bereits bestätigt worden ist, heißt dies nicht zugleich, dass die – von der Haftung dem Grunde nach strikt zu unterscheidende – Haftung der Höhe nach klar ist. Die Haftung dem Grunde nach betrifft lediglich die Eintrittspflicht an sich und bedeutet gerade nicht die Zusage, den Schaden der Höhe nach auch vollumfänglich zu übernehmen.
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung des Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13)
Rechnungskürzung der Schädiger-Versicherer:
Der entscheidende Punkt ist also Folgender: Die Versicherungskonzerne arbeiten unlängst mit sogenannten Prüfstellen zusammen. Dabei werden immer wieder gängige Positionen beanstandet und aus der vorgelegten Werkstattrechnung gekürzt. Dabei wird der Anschein erweckt, dass dies insbesondere in der Hoffnung passiert, der Geschädigte werde sich mit dem erstatteten Betrag abfinden.
Dies stellt ganz klar eine unzulässige Verlagerung der Regulierungsverpflichtung dar.
Schon in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1974 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (Urt. v. 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73). Dies soll also heißen, dass der Geschädigte Anspruch auf vollen Ausgleich der Reparaturrechnung hat. Selbst wenn die Rechnung des Reparaturbetriebs in irgendeiner Weise zu beanstanden wäre, so könne dies nicht zulasten des Geschädigten gehen.
Letztendlich passiert es trotzdem immer häufiger, dass der Geschädigte auf einem Teil der Reparaturkosten sitzen bleibt, obwohl der Verkehrsunfall nicht verschuldet wurde.
Der Rechtsanwalt übernimmt die Mandatsbetreuung von Anfang an und hat ein geschultes Auge, wenn es um Einwände und Kürzungen der Gegenseite geht. Diesbezüglich wird nicht zuletzt auch eine Entlastung des Geschädigten erreicht, da sich der Rechtsanwalt um die gesamte Korrespondenz kümmert.
Konstellationen, die darüber hinaus zwingend die Beiziehung eines Rechtsanwalts erfordern:
Gerade in Fällen, in denen eine Mithaftung des Kunden in Betracht kommt, lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Dabei kann sichergestellt werden, dass eine überzogene Mithaftung zulasten des Kunden nicht durchgesetzt wird. Diesbezüglich erfordert gerade die Abrechnung mit der Vollkaskoversicherung nach dem sog. Quotenvorrecht anwaltliches Spezialwissen.
Sollte neben dem Sachschaden auch ein Personenschaden zu beklagen sein, so steht der Rechtsanwalt als einzig kompetenter Ansprechpartner dem Kunden bei der Durchsetzung des Personenschadens zur Seite.